Gleiche Instandhaltung - Neuer Betrieb

Geht es um die Auslagerung des Unternehmensbereichs Instandhaltung, unterscheiden die Juristen zwischen einer Auslagerung als Firmen-Neugründung und einer Auslagerung mit großen Teilen der Belegschaft an ein Dritt-Unternehmen. In diesem Fall geben die Juristen vor, dass alle Ziele, Wünsche, Aufgaben, Pflichten, Verantwortlichkeiten und Schnittstellen in einem Outsourcing-Vertrag zu regeln sind.

Außerdem gilt der Grundsatz: Ohne die Übernahme einer wesentlichen Anzahl an Mitarbeitern gibt es keinen Betriebsübergang. Und diese Bedingung hat es in sich. Werden nämlich vorwiegend materielle Betriebsmittel übertragen, was die Juristen „betriebsmittelgeprägt“ nennen, dann müssen die Mitarbeiter automatisch mit übernommen werden. Sind hingegen vorwiegend immaterielle Betriebsmittel von der Auslagerung betroffen, was Juristen „betriebsmittelarm“ nennen, dann kann der Betriebsübergang verhindert werden, wenn die Mitarbeiterübernahme abgelehnt wird.

Thematisiert auf der Fachtagung Outsourcing der Instandhaltung; KIW Kompetenzzentrum Instandhaltung, 2005.

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