In Kürze verbindliche Regeln für Callcenter

Callcenter-Betreiber sollten sich bei einem Providerwechsel vergewissern, dass hierdurch gesetzlich vorgeschriebene Leistungen nicht eingeschränkt werden; beispielsweise was die Übermittlung der Rufnummer betrifft. Dies zu gewährleisten obliegt der Verantwortung des jeweiligen Callcenter-Betreibers; so die Bundesnetzagentur.

Seriöse Callcenter übermitteln vorschriftsmäßig auch ihre Rufnummer, wenn potenzielle Kunden avisiert werden. Und diese Möglichkeit ist auch in einer entsprechenden Callcenter -Software implementiert. Probleme kann es allerdings bei einem Provider geben, der ein solches Merkmal nicht vorsieht. Für Callcenter -Betreiber gilt also, Features dieser Art bei einem Providerwechsel abzusichern.

Zu diesem Punkt vermerkt das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung : "Der Anrufende darf bei kommerzieller Kommunikation seine Rufnummernanzeige oder die Rufnummernanzeige desjenigen, in dessen Namen oder Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, nicht unterdrücken oder bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese unterdrückt wird." Dieses Gesetz tritt allerdings erst am Tag nach der Verkündung in Kraft, was bisher noch nicht geschehen ist, aber in Kürze erwartet wird;  so die Bundesnetzagentur.

Quellen: Bun­desmi­niste­rium der Ju­st­iz, www.bmj.bund.de; Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, www.bundesnetzagentur.de

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