Transparenz im Postmarkt durchgesetzt
Postdienstleistungen sind in ihrer Gesamtheit als Beförderungsleistung zu werten und dürfen nicht etwa nur auf den physischen Transportanteil reduziert werden; so hat das Verwaltungsgericht letztinstanzlich entschieden.
Das hat zur Folge, dass die Deutsche Post AG ihre Teilleistungsverträge, die sie mit Kunden oder Wettbewerbern schließt, der Bundesnetzagentur jetzt doch vorlegen muss; hierzu hatte sich die Post bisher mit der Begründung geweigert, dass diese Verträge keinen Bezug zur Beförderungsleistung aufwiesen. Dagegen hat die Bundesnetzagentur auf Vorlage der Teilleistungsverträge bestanden, um die gesetzlich vorgesehene Markttransparenz zu erhalten.
Hintergrund: Teilleistungsverträge werden für Briefbeförderungsleistungen abgeschlossen, bei denen der Kunde oder der Wettbewerber eines Postdienstleisters bestimmte Arbeitsschritte als Vorleistung selbst erledigt, z. B. das Vorsortieren nach Postleitzahlen oder das Herstellen der Maschinenlesbarkeit der Sendungen. Der Postdienstleister übernimmt anschließend die restlichen Beförderungsschritte, die die eigentliche Teilleistung ausmachen.
Regelmäßig setzen solche Teilleistungen die Einlieferung größerer Sendungsmengen voraus. Im Gegenzug gibt es entsprechende Ermäßigungen auf die Grundentgelte. Dadurch stellen Teilleistungen ein wichtiges Angebotssegment mit hoher wettbewerblicher Bedeutung für den Briefmarkt dar; so die Bundesnetzagentur.
