Verbindliche Finanzberatung erwünscht

Wie heißt es doch so schön: "Was du schwarz auf weiß besitzt, kannst du getrost nach Hause tragen." Und deshalb wurden Beratungsprotokolle verpflichtend eingeführt, auf die sich Bankkunden künftig berufen werden; falls ihre Vorgaben mit den getätigten Geldanlagen nicht kompatibel waren und entsprechende Verluste zu beklagen sind.

Wesentliche Elemente des Beratungsprotokolls sind laut Gesetz:

  • der Anlass und die Dauer der Beratung,
  • die persönliche Situation und
  • die wesentlichen Anliegen des Kunden sowie
  • die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die dafür maßgeblichen Gründe.

Dabei gilt:  Kein Kunde muss sich bei der Fixierung seiner "individuellen Wünsche und Bedürfnisse" mit standardisierten Textbausteinen seiner Bank zufrieden geben; eine Unterschrift des Kunden unter das Beratungsprotokoll ist gesetzlich auch nicht vorgeschrieben; überdies steht jedem Kunden natürlich frei, mehrere Banken oder Finanzberater zu konsultieren.

Seit 1. Januar 2010 müssen Beratungsgespräche über Wertpapiere protokolliert werden; das Beratungsprotokoll ist dem Verbraucher auszuhändigen. In der Vergangenheit waren Schadensersatzansprüche von Anlegern häufig an Beweisproblemen über solche Fragen gescheitert. Die Protokollierungspflicht ergänzt die bereits im August 2009 eingeführte Haftungsverschärfung, wonach für Fehler bei der Anlageberatung bis zu 10 Jahre lang gehaftet wird. Nach einer ersten Stichprobe der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bestehen noch Defizite bei den neu eingeführten Beratungsprotokollen der Banken. Nähere Informationen unter www.vz-nrw.de

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