Zahnersatz: Urteil gegen Einzelvertrag zwischen Kasse und Dentallabor
Die Lieferung von "kostengünstigem Zahnersatz" aus dem Ausland nach Deutschland kann unzulässig sein; zumindest, wenn hierüber ein "Einzelvertrag" zwischen Krankenkasse und Dienstleister abgeschlossen wurde; genau dies wurde der AOK richterlich untersagt.
Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen führt den Abschluss von Einzelverträgen zur Lieferung von Billigzahnersatz auf den Wettbewerb der Krankenkassen um die Versicherten zurück; der dabei propagierte Nutzen für die Versicherten wird in Frage gestellt; insbesondere die "diagnostischen und therapeutischen Vorteile" werden in Zweifel gezogen.
Demgegenüber will die "AOK" ihre Versicherten auch weiterhin über kostengünstige Bezugsquellen für Zahnersatz informieren und mit ihren Kooperationspartnern zusammenarbeiten. Im "vorliegenden Urteil" betrifft dies die Dentaltrade GmbH & Co.KG.; das Unternehmen betreibt internationale Dentallabore, die nach eigenen Angaben vom deutschen TÜV Süd zertifiziert sind. Daher plant die AOK gegen das Urteil vorzugehen.
Beide Positionen sind sicherlich wettbewerbsspezifisch motiviert; insofern sollte den Versicherten auch die Möglichkeit gegeben werden, sich für oder gegen eine bestimmte Dienstleistung zu entscheiden. Das "Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 23. April 2010" ist bis dato noch nicht rechtskräftig.
